Garantie oder Gewährleistung? Was es zu beachten gilt.

Hin und wieder kann es schon mal vorkommen, dass ein Produkt nach dem Kauf einen Defekt oder andere Mängel aufweist. Verständlicherweise ist die Laune in einem solchen Fall erst einmal im Keller. Doch was nun? Handelt es sich jetzt um einen Fall für Gewährleistung oder tritt doch die Garantie in Kraft? Gibt es da überhaupt einen Unterschied und wenn ja, welchen? Da uns als Händler dieses Thema natürlich immer wieder begleitet, wollen wir es genauer betrachten.

Immer wieder passiert es, dass die beiden Begriffe durcheinander geworfen werden. Um mit dem Missverständnis aufzuräumen, wollen wir in diesem Artikel die Unterschiede beleuchten. Grob gesagt unterscheiden sich die beiden Reklamationssysteme darin, dass die Gewährleistung Sache des Händlers ist, während die Garantie vom Hersteller bestimmt wird. Doch was heißt das jetzt genau? Also gut, noch einmal von vorne.

Gewährleistung

Die Gewährleistung oder auch Sachmängelhaftung umschreibt die gesetzlich geregelte Zusicherung von Ansprüchen kaufender Personen gegenüber verkaufenden Personen, sollten letztere ein mangelhaftes Produkt geliefert haben. die verkaufende Partei steht bei Abschluss eines Kaufvertrags dafür ein, dass die verkaufte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Sollten doch Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auftreten, sind Handeltreibende dazu verpflichtet, für diese aufzukommen. Laut Gesetz haben Kaufende so zum Beispiel einen Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung sowie Schadensersatz oder sogar das Recht auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Bei der Nacherfüllung handelt es sich um das vorrangige Recht. Diese kann zum einen in Form von Ersatz durch eine neue Sache oder durch die Beseitigung des Mangels in Form einer Reparatur erfolgen. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich die Kaufenden und nicht die Verkaufenden. Eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell denkbar, beim Kauf von Verbrauchsgütern aber nicht möglich. Sollten dem Händler aber „unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen”, darf die gewählte Art der Nacherfüllung verweigert werden. Bei Auftreten eines Mangels hat der Händler “sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien (zu) tragen”. Kund*innen können auch einen Vorschuss für die Transport- oder Versandkosten verlangen. Für die kaufende Person besteht außerdem die Möglichkeit, den Mangel selbst zu beheben und vom Händler den Einsatz der dafür erforderlichen Kosten als Schadensersatzanspruch geltend zu machen (§ 437 Nr. 3 BGB).

Doch was schließt ein sogenannter “Mangel” jetzt genau alles ein? Ein Mangel liegt nach § 434 und § 435 BGB zum Beispiel vor, „wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde”. Davon eingeschlossen sind auch versteckte Mängel, die vielleicht erst später zum Vorschein kommen. Dabei gilt zu beachten, dass die Nachbesserungsverpflichtung nach § 438 BGB auf zwei Jahre befristet ist. Der beschädigte Artikel muss also innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Kauf als beschädigt beziehungsweise mangelhaft reklamiert werden, damit die Gewährleistung noch zum Tragen kommen kann. Seit dem 1. Januar 2022 wird, zu Gunsten der Verbrauchenden, innerhalb des ersten Jahres nach Erwerb gesetzlich vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Aufgepasst: Bei allen Käufen vor diesem Datum handelt es sich lediglich um sechs Monate! Sollte die verkaufende Person also der Ansicht sein, der Mangel wäre erst nach dem Kauf entstanden, muss dies in den ersten zwölf Monaten bewiesen werden. Nach dieser Zeit kehrt sich die Beweislast um. Das heißt, ab jetzt muss die kaufende Partei beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist innerhalb der AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf zwölf Monate verkürzt werden.

Garantie

Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, ist die Garantie eine zusätzliche, freiwillig vereinbarte Leistung des Herstellers (Herstellergarantie) oder zuweilen auch des Händlers (Händlergarantie). Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall in Umfang oder Zeitdauer verringern, geschweige denn ersetzen. Sie findet immer nur neben der beziehungsweise zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung. Da es sich bei einer Garantie um eine frei gestaltbare Dienstleistung eines Herstellers oder Händlers gegenüber der Kundschaft handelt, können Dauer und Bedingungen individuell festgelegt werden. Zumeist wird von Seiten des Herstellers garantiert, dass das Produkt, bei normaler Handhabung, ein bis zwei Jahre funktioniert. Sollte in dieser Zeit ein Mangel auftreten, ist es im Falle einer Garantie egal, ob er von Anfang an bestand oder erst später entstanden ist. Viele Hersteller beschränken ihre Garantien auf bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels, zum Beispiel das Laufwerk eines Computers. So sind insbesondere Verschleißteile wie Akkus meist von der Garantie ausgenommen. Außerdem kann es vorkommen, dass nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind, sodass die Reparaturkosten von den kaufenden Personen selbst übernommen werden müssen. Darüber hinaus gibt es aber noch viele weitere Möglichkeiten, auf welche eine Garantie ausfallen kann. Beispielweise durch einen Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn und so weiter. Innerhalb einer sogenannten Garantieerklärung werden die genauen Garantiebedingungen wie Angaben zum Garantiegebenden, zur Dauer und zum Inhalt der Garantie sowie Hinweise auf die nicht eingeschränkten Gewährleistungsrechte und eine Beschreibung der Vorgehensweise, an die sich der Käufer halten muss, aufgeführt. Eine solche muss seitens der verkaufenden Partei gegenüber der kaufenden seit dem 1. Januar 2022 spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung schriftlich ausgehändigt werden. Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht im Übrigen auch kein Garantieanspruch.

Reklamation

Jetzt, wo wir also die gravierenden Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie geklärt haben, wollen wir noch einen Schritt weitergehen und erklären, was in der Praxis weiterhin zu beachten ist. Sollten sowohl Gewährleistung als auch Garantie noch laufen, können sich Endverbrauchende aussuchen, auf welche Weise die Ware reklamiert werden soll. Eine Herstellergarantie sieht beispielsweise nur eine Reparatur vor, in der Regel allerdings keine Rückerstattung des Zahlungsbetrages. Die Gewährleistung hingegen erlaubt einen Rücktritt vom Kaufvertrag, sollte die Reparatur bereits zweimal gescheitert sein oder der Händler das Produkt bereits vergeblich ausgetauscht haben. Die gesetzliche Gewährleistung schließt außerdem Verschleißteile ein, welche bei einer Garantie oft ausgeschlossen sind. Sollte ein Mangel nach dem Kauf auftreten und es ist davon auszugehen, dass dieser vorher noch nicht vorhanden gewesen ist, lohnt sich ein Blick in die Garantieurkunde.

Es wird hoffentlich deutlich, dass je nach Situation ein anderes Reklamationssystem gefragt sein kann. Vielleicht stellen Sie sich jetzt die Frage, was es im Falle eines Mangelauftretens bei einem bei uns im Hinterhof gekauften Artikels zu beachten gibt. Darauf gehen wollen wir im Folgenden gerne auch noch im Detail eingehen.

Bei HiFi im Hinterhof

Bereits einmal vorweggestellt: Da es sich bei den von uns verkauften HiFi-Produkten in der Regel um Produkte im Hochpreissektor handelt, ist es immer besonders ärgerlich, wenn einmal etwas nicht so will wie es soll. Die Zufriedenheit unsere Kundschaft steht bei uns an erster Stelle und aus diesem Grund versuchen wir schon im Vorhinein unser Bestes, um solchen Situationen zu entgehen, indem wir ausschließlich Produkte verkaufen, von denen wir neben klanglichen Aspekten auch auf bauqualitativer Ebene überzeugt sind. Dabei setzen wir vor allem auf Erfahrungswerte und nehmen auch schon mal Produkte aus dem Sortiment, die nicht das halten, was sie versprechen. Wir wollen, dass Sie ein Produkt erhalten, an dem Sie möglichst lange Freude haben und setzen an Stelle von geplanter Obsoleszenz auf Beständigkeit. Anstatt, dass Sie als unsere Kundschaft nach ein paar wenigen Jahren gezwungen sind, sich ein neues Gerät anzuschaffen, da Ihr altes den Geist aufgegeben hat, streben wir ein anderes Ziel an. Ganz offen gesagt hoffen wir, dass aus der Freude an Ihrem langlebigen Produkt irgendwann in Ihnen der Wunsch erblüht, Ihren heimischen Klang mit ergänzenden Klang-Komponenten noch weiter zu optimieren. Dennoch müssen wir an dieser Stelle ehrlich bleiben. Selbstverständlich bleiben auch wir trotz unserer Bemühungen nicht vor dem Auftreten von Defekten verschont. So kann es schon mal vorkommen, dass Sie ein Gerät erhalten, das nicht den Anforderungen entspricht. In einem solchen Fall bleibt es unser größtes Bestreben, gemeinsam die beste Lösung zu finden. Sollten wir bei HiFi im Hinterhof den Fehler nicht selbst beheben können, übernehmen wir für Sie selbstverständlich das Handling, also den Service des Weiterleitens des beschädigten Artikels an die Betriebswerkstatt des Herstellers. Das sowohl bei Ladenkäufen als auch bei Online-Bestellungen. Bei letzterem Fall ist besonders darauf zu achten, dass Sie die defekte Ware am besten schriftlich reklamieren und in Form eines Briefes oder per Mail die aufgetretenen Mängel möglichst genau beschreiben.

Fazit

Um die Frage zu Beginn abschließend noch einmal in ihrer Gänze zu beantworten: Ja, es gibt einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Dieser liegt darin, dass es sich bei einer Gewährleistung um eine gesetzlich festgelegte Nachbesserungspflicht von Seiten des Händlers handelt, während eine Garantie eine zusätzliche, freiwillige und frei auslegbare Leistung sowohl des Herstellers als auch des Händlers beschreibt. Es lohnt sich diesen Unterschied zu kennen, da, sollten beide Reklamationssysteme noch laufen, es eine Überlegung wert ist, welches der jeweiligen Situation am ehesten zu Gute kommt.

Wir hoffen, dass wir etwas Klarheit schaffen konnten und Sie in Zukunft bestens aufgeklärt den nächsten Kaufvertrag eingehen können. Falls Sie noch Fragen oder etwas bei uns gekauftes zu reklamieren haben, wenden Sie sich gerne an uns.



Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Weitere Beiträge
Optimaler Surround-Sound dank Halterungen von Cavus Cavus Halterungen: Neu bei uns im Sortiment
In unserer Vorführung: Rotels neue Diamond-Serie